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STATUTEN DES VEREINS OUTDOOR PIONEERS ALBIS

§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Outdoor Pioneers Albis.

2. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz der Kassirerin oder des Kassirers.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2 Zweck
Der Verein bezweckt die Organisation und Durchführung von Outdoor-Aktivitäten, insbesondere:

  • Förderung der Gemeinschaft und der Freude an der Natur durch kreative, handwerkliche und sportliche Tätigkeiten.

  • Planung und Durchführung weiterer Aktivitäten wie den Bau von Holzkonstruktionen, Seilrutschen, Baumdörfern oder ähnlichen Projekten,

  • Die Erstellung und Betreuung eines Eisfeldes, sofern es die Wetterbedingungen erlauben.

Der Verein fördert ein nachhaltiges Naturerlebnis und die aktive Teilnahme der Mitglieder an allen Projekten.

§3 Mitgliedschaft
1. Aktivmitglieder:

Der Verein besteht ausschliesslich aus Aktivmitgliedern. Jedes Mitglied beteiligt sich aktiv an den Vereinsaktivitäten und trägt zur Verwirklichung der Vereinsziele bei.

2. Mitgliederbeiträge:

  • Die Beiträge werden jährlich fällig und von der Generalversammlung festgelegt.

3. Aufnahme und Austritt:

  • Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Antrag an den Vorstand, der darüber entscheidet.

  • Der Austritt ist jederzeit schriftlich möglich. Bereits geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

4. Ausschluss:

Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die gegen die Statuten verstossen oder die Vereinsinteressen erheblich schädigen.

§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung (GV),

2. Der Vorstand,

3. Die Revisionsstelle

§5 Generalversammlung (GV)

1. Einberufung:

  • Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

  • Sie wird mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich per E-Mail oder Brief einberufen.

  • Eine ausserordentliche GV kann auf Antrag des Vorstands oder eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

2. Kompetenzen:

Die GV ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets,

  • Wahl des Vorstands und der Revisionsstelle,

  • Festlegung der Mitgliederbeiträge,

  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,

  • Änderung der Statuten,

  • Beschluss über die Auflösung des Vereins.

3. Abstimmungen:

  • Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  • Abstimmungen können offen oder geheim durchgeführt werden.

  • Abstimmungen und Wahlen sind auch per E-Mail möglich, sofern dies in der Einladung zur GV vorgesehen wurde.

  • Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist.

4. Beschlussfähigkeit:

   Die GV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§6 Vorstand

​1. Zusammensetzung:

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

  • Präsident/in

  • Aktuar/in,

  • Kassier/in.

2. Wahlen:

  • Die Vorstandsmitglieder werden alle zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt.

  • Wiederwahl ist zulässig.

3. Konstituierung:

   Der Vorstand konstituiert sich selbst und verteilt die Ämter unter seinen Mitgliedern.

4. Aufgaben:

   Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben:

  • Leitung und Vertretung des Vereins nach aussen,

  • Vorbereitung und Durchführung der GV,

  • Verwaltung der Finanzen und Erstellung der Jahresrechnung,

  • Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

  • Organisation und Koordination der Vereinsaktivitäten.

5. Beschlussfassung im Vorstand:

   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

§7 Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle besteht aus einer oder zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören.

2. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet der GV Bericht.

3. Die Mitglieder der Revisionsstelle werden alle zwei Jahre gewählt.

§8 Finanzen

1. Mittel des Vereins:

   Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge,

  • Spenden und Sponsoring,

  • Einnahmen aus Veranstaltungen.

2. Haftung:

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Dafür ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Im Falle einer Auflösung wird das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation in der Region Albis zugeführt, die ähnliche Zwecke verfolgt.

§10 Schlussbestimmungen

1. Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

2. Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung.

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